Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.01.2001
Das Halten von Hunden im Freien
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)
auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in
Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21 April 2001 (BGBl. I S. 530 ) geändert
worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f.
familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes
im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a
des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen
Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer
Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut
oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte
sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich
in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der
Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten
oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde
dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger
dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des
Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres #
oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine
vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem
Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils
bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die
dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen hat.
§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz
mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten,
für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu
sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter
und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem
Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und
trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte
nicht beheizbar ist.
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem
Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss
bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt
nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem
Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus
zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung
sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von
Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen
des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der
ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich
zur Verfügung steht.
§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den
Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der
doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als
zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe bis 50 cm - mindestens 6 m² Bodenfläche
Widerristhöhe über 50 bis 65 cm - mindestens 8 m² Bodenfläche
Widerristhöhe über 65 cm - mindestens 10 m² Bodenfläche
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin
mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1
vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens
fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter
betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und
so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann.
Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen
verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so
beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine
Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich
der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude
heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in
Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die
Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze
2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens
fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und
sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des
Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und
so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber
und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder
verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen
führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das
Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht
verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die
der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
würden.
§ 8 Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung
steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität
zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig
zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal
täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund
ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich
zu entfernen.
§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in
Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete
Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder
Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht,
sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden
vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch
artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit
anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American
Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen
einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre
Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine
Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7
einen Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine
Ausstellung veranstaltet.
§ 13 Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung
des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis
zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen
Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits
in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
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